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Freitag, 18. Mai 2012
 
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Impfen: Welche Aufgaben dürfen beim Impfen an nichtärztliche Mitarbeiter delegiert werden?

Dr. med. Matthias Frank, Facharzt für Allgemeinmedizin in Karlsruhe

Die Frage, ob Arzthelferinnen selbstständig impfen dürfen, beschäftigt nahezu jeden niedergelassenen Arzt. Das Delegieren von Leistungen an qualifizierte nichtärztliche Mitarbeiter entlastet den Arzt in sinnvoller Weise. Allerdings muss der Arzt genau wissen, welche Aufgaben er generell delegieren darf und welche Leistungen er höchstpersönlich erbringen muss. Genau so verhält es sich auch beim Impfen: Darf die Arzthelferin selbstständig intramuskulär bzw. subkutan impfen? Auch hier gibt es Tätigkeiten, die von der Arzthelferin ausgeführt werden können, die unter gewissen Voraussetzungen delegiert werden dürfen sowie Tätigkeiten, welche ausschließlich dem Arzt vorbehalten sind.

Die Impfvorbereitung

Der Arzt darf die allgemeine Vorbereitung des Impfens an seine nichtärztlichen Mitarbeiter delegieren. Hierunter fallen u. a. die Ansprache und Motivation des Patienten, sich impfen zu lassen. Dies kann zum Beispiel durch persönliche Ansprache geschehen, bei dem die Praxismitarbeiterin die Patienten direkt informiert und beispielsweise an eine mögliche Auffrischimpfung erinnert und einen Termin vereinbart. Die Mitarbeiterin sollte sich um die Impfstoffbeschaffung, deren Verwaltung und sachgerechten Lagerung kümmern. Außerdem kann das Praxispersonal bereits alle erforderlichen Angaben (Datum der Schutzimpfung, Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des Impfstoffes, Indikation sowie Name und Anschrift des impfenden Arztes (Praxisstempel)) im Impfausweis vorbereiten, so dass der Arzt diese nur noch durch seine Unterschrift bestätigen braucht1.

Das Impfen

Die Injektion des entsprechenden Impfstoffes darf der Arzt an sein Praxispersonal delegieren. Dieses sollte über eine abgeschlossene Ausbildung in einem Fachberuf im Gesundheitswesen verfügen. Anders verhält es sich, wenn es sich um eine Mitarbeiterin ohne abgeschlossene Ausbildung handelt. In diesem Fall muss der Arzt sehr genau prüfen, ob der Mitarbeiter aufgrund seiner allgemeinen Fähigkeiten für eine Delegation der betreffenden Leistung überhaupt geeignet erscheint. Hierbei handelt es sich um die so genannte Auswahlpflicht. Daran anschließend muss er ihn zur selbstständigen Durchführung der zu delegierenden Leistung anlernen (Anleitungspflicht). Der Arzt ist weiterhin verpflichtet, seine Mitarbeiter regelmäßig zu überwachen (Überwachungspflicht).

Erbringen nichtärztliche Mitarbeiter delegierte Leistungen, ist der Arzt verpflichtet sich in Rufweite aufzuhalten, da es auch beim Impfen – wie bei allen anderen medizinischen Vorgängen – zu unerwarteten Nebenwirkungen kommen kann. Hier muss der Arzt im Notfall kurzfristig zur Verfügung stehen, um eventuelle Notfallmaßnahmen einleiten zu können.2 Darüber hinaus sollte das Praxispersonal kontinuierlich fortgebildet werden. Die Fortbildung sollte alle Aspekte des Themas Impfen einschließlich Indikationen, Nebenwirkungen und dergleichen mehr beinhalten. Die Sanofi Pasteur MSD GmbH unterstützt hierzu die jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Durchführung regionaler Impfseminare für Ärzte und nichtärztliche Mitarbeiter. Bei diesen Seminaren wird der nichtärztliche Mitarbeiter zum zertifizierten Impfassistenten ausgebildet.

Nicht delegationsfähige Impfleistungen (Höchstpersönliche Leistungen)

Der Patient muss die Gelegenheit haben, dem Arzt konkrete Fragen stellen zu können. Daher ist es notwendig, dass der Arzt jeden Impfling persönlich sieht. Die Impfaufklärung kann auch durch Broschüren erfolgen. Die Indikation und die Überprüfung einer eventuell bestehenden Kontraindikation für eine bestimmte Impfleistung muss jedoch durch den Arzt gestellt werden und darf nicht an das nichtärztliche Praxispersonal delegiert werden.3 Für alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Impfleistung trägt der Arzt immer die volle Verantwortung.2 Dies bestätigt der behandelnde Arzt durch Unterschrift im Impfausweis des jeweiligen Patienten.1

Zusammenfassung:

Praxisteam:

• Der Arzt darf Impfleistungen delegieren (Motivation und Erinnerung sich impfen zu lassen, Vorbereitung der Impfung, Dokumentation etc.)

• Die Impfstoffverwaltung (Bevorratung, Lagerung etc.) sollte zur Entlastung des Arztes in den Händen der Praxismitarbeiter liegen.

• Die Mitarbeiter der Praxis dürfen Impfungen durchführen, wenn sie die notwendigen Kenntnisse haben und entsprechend fortgebildet sind.

 

Arzt:

• Auch bei weiteren Impfungen mit dem gleichen Impfstoff muss dem Patienten die Gelegenheit gegeben werden, beim Arzt nachzufragen.

• Der Arzt muss sich immer über die Indikation und Kontraindikation der jeweiligen Impfleistung überzeugen.

• Der Arzt trägt immer die volle Verantwortung der gesamten Impfleistung.

• Der Arzt muss die erfolgte Impfung im Impfausweis durch seine persönliche Unterschrift bestätigen. Die Mitarbeiter der Praxis dürfen im Impfausweis nicht unterschreiben.

 

Sanofi MSD Pasteur bietet eine Vielzahl von Fortbildungen für das Praxispersonal und Ärzte an. Fragen Sie beim Außendienst nach. Sie können Ihre Mitarbeiterin auch gleich zur zertifizierten Fortbildung anmelden.

Quellen:

1 gem. § 22 Abs.2 IfSG; http://www.gesetze-xxl.de/gesetze/ifsg/p22.htm (last acceded 22 April 2009).

2 Gemeinsamer Bundesausschuss. Bekanntmachungen Persönliche Leistungserbringungen. Deutsches Ärzteblatt 2008; Nr. 41: A 2175.

3 Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal. klinikarzt 2008; Nr. 37: 222.

4 gem. § 22 Abs.2, S.5, Abs.3 IfSG; http://www.gesetze-xxl.de/gesetze/ifsg/p22.htm (last acceded 22 April 2009).

 

02/2009